Da der Beschwerdegegner bereits im Juni/Juli 2016 Sozialhilfe bezogen hatte, musste ihm die Berechnung des Sozialhilfebudgets bekannt sein. Ansonsten konnte er gestützt auf die Pauschalbeträge selbst berechnen, dass ihm beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt höchstens ein Pauschalbetrag für eine Person von CHF 977 und bei der Miete ein Höchstbetrag von CHF 850 zustand, ihm insgesamt also Ausgaben von höchstens CHF 1'827 angerechnet werden könnten. Nach der Gesuchseinreichung flossen dem Beschwerdegegner Arbeitslosentaggelder in der Höhe von CHF 1'618.55 zu (Abrechnung vom 22. September 2017, act. Sozialamt 141).