Im Beiblatt zur Berechnung der Sozialhilfe der Beschwerdeführerin sind die massgebenden Pauschalen für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Höchstansätze für die Miete pro Monat zahlenmässig aufgelistet. Einleitend wird darauf hingewiesen, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht, wenn keine Einnahmen vorhanden sind bzw. solange die verfügbaren Einnahmen die Kosten für die materielle Grundsicherung nicht erreichen (act. Sozialamt 4). Da der Beschwerdegegner bereits im Juni/Juli 2016 Sozialhilfe bezogen hatte, musste ihm die Berechnung des Sozialhilfebudgets bekannt sein.