der Gesuchseinreichung verpflichtete sich der Beschwerdegegner zur Wahrung der sozialhilferechtlichen Grundsätze. Unter anderem musste ihm daher auch aus der Zeit seiner früheren Sozialhilfeunterstützung bekannt sein, dass er dazu verpflichtet war, alles zu unternehmen, um seine Notlage zu beheben (Selbsthilfe). Die nach Gesuchstellung zugeflossenen Mittel musste der Beschwerdegegner damit vorrangig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen.