Die Vorinstanz weist zwar in Bezug auf das Tatsächlichkeits- und Finalprinzip zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner Ende September offenbar über kein Vermögen verfügte. Dabei übersieht sie jedoch, dass dem Beschwerdegegner nach der Gesuchstellung Einnahmen in Form der Arbeitslosentaggelder zugeflossen sind. Mit © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte