3.3. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdegegner das Gesuch um finanzielle Unterstützung am 21. September 2017 bei der Beschwerdeführerin ein (act. Sozialamt 4). Mit diesem Gesuch unterschrieb er, dass er sowohl die Grundsätze und Verpflichtungen beim Bezug von Sozialhilfe sowie die Berechnung der Sozialhilfe zur Kenntnis genommen habe. Am 22. September 2017 stellte die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdegegner die Abrechnung der Taggelder in der Höhe von CHF 1'618.55 zu (act. Sozialamt 141). Die Rahmenfrist für die Arbeitslosentaggelder lief am 14. September 2017 aus.