Lohneinnahmen werden im Folgemonat angerechnet. Ein Ende Monat ausbezahlter Lohn ist demnach zur Deckung der Auslagen des nachfolgenden Monats gedacht (BGer 8C_648/2018 vom 7. Januar 2019 E. 7.3.2). Da es sich bei Arbeitslosentaggeldern um ein Ersatzeinkommen handelt und dieses demselben Zweck wie der Lohn dient, sind auch Ende des Monats ausbezahlte Arbeitslosentaggelder im Folgemonat anzurechnen, sofern sie vor Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe ausgerichtet wurden (vgl. Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt VD. 2017.291 vom 9. Juli 2018 E. 3.2 und 3.3.3, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2006.00464 vom 23. Januar 2007 E. 3.2).