die jemand während der Unterstützungsdauer erhält. Hingegen wird als Vermögen betrachtet, was vor Beginn der Bedürftigkeit bereits vorhanden ist. Abzustellen ist auf den massgeblichen Bedarfszeitraum und somit in der Regel auf die monatliche Unterstützungsperiode. Zuflüsse, die im Monat der Gesuchseinreichung zufliessen, sind demzufolge grundsätzlich als Einnahmen zu betrachten. Gestützt auf den Selbsthilfegrundsatz hat die unterstützte Person die ihr während der Unterstützung zufliessenden Mittel für ihren Lebensunterhalt einzusetzen (Wizent, a.a.O., S. 212, 420 ff.).