Dieses Tatsächlichkeitsprinzip steht im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Selbsthilfe, welches als Teil des Subsidiaritätsprinzips gilt. Dafür ist zwischen den ökonomischen Begriffen des Vermögens und der Einnahme zu unterscheiden, welche im Sozialhilferecht als bekannt vorausgesetzt und nicht sinnerfüllend definiert werden. Unter Einnahmen sind alle tatsächlichen Geld- oder geldwerten Zuflüsse zu verstehen, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte