Gemäss dem Finalprinzip spielt es für die Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe keine Rolle, ob die unterstützte Person ein Verschulden trifft. Die Leistungen werden bei Bestehen einer Notlage unabhängig von den Ursachen der Bedürftigkeit ausgerichtet (Wolffers, a.a.O., S. 165). Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich gegenwärtig verfügbaren Eigenmittel (Wolffers, a.a.O., S. 153, Wizent, a.a.O., S. 211). Dieses Tatsächlichkeitsprinzip steht im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Selbsthilfe, welches als Teil des Subsidiaritätsprinzips gilt.