Das Sozialhilferecht kennt eine Reihe von fundamentalen Prinzipien. Das Bedarfsdeckungs-, Tatsächlichkeits- und Gegenwärtigkeitsprinzip, das Individualisierungs-, Final- und Subsidiaritätsprinzip skizzieren die Sozialhilfe als konkrete, gegenwärtige, individuelle, verschuldensunabhängige und nachrangige Hilfe (G. Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 211, F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 69 ff.). Gemäss dem Finalprinzip spielt es für die Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe keine Rolle, ob die unterstützte Person ein Verschulden trifft.