Zahlungen, welche während der Bedürftigkeit eingehen würden, seien nicht als vorbestehendes Vermögen, sondern als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen. Zudem sei bundesgerichtlich bestätigt, dass Lohneinnahmen jeweils für den Folgemonat zu verwenden und anzurechnen seien. Es widerspreche dem Sinn und Zweck der Sozialhilfe, wenn die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung einzig auf das Datum der effektiven Aufnahme der sozialhilferechtlichen Unterstützung abstelle und dabei das Datum der Gesuchstellung völlig ausser Acht lasse.