Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Beschwerdegegner habe das Sozialhilfegesuch am 21. September 2017 gestellt und seine Bedürftigkeit geltend gemacht, also noch bevor ihm am 22. September 2017 die Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden seien. Es sei nicht belegt, wofür er diese Gelder ausgegeben habe. Eine vernünftige Person, welche sich bei der Sozialhilfe angemeldet habe, müsse die erhaltenen Taggelder für den laufenden Lebensunterhalt verwenden und nicht für die Schuldentilgung. Zahlungen, welche während der Bedürftigkeit eingehen würden, seien nicht als vorbestehendes Vermögen, sondern als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen.