3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdegegner ab dem 1. Oktober 2017 bedürftig gewesen sei. Aufgrund der ausbezahlten Arbeitslosentaggelder sei er im September 2017 zwar nicht auf Sozialhilfegelder angewiesen gewesen, am 29. September 2017 habe der Saldo auf dem Privatkonto jedoch CHF –16.74 betragen. Es seien somit die ab 1. Oktober 2017 verfügbaren Eigenmittel und Ausgaben in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Gestützt auf das Tatsächlichkeits- und Finalprinzip wirke sich für den Beschwerdegegner nicht negativ aus, dass er die Arbeitslosentaggelder vom September 2017 zur Schuldentilgung verwendet und