3. Strittig sind der Anspruchsbeginn der sozialhilferechtlichen Unterstützung (dazu nachfolgend E. 3.1 bis 3.3) sowie die Höhe der auszurichtenden Leistungen bzw. die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (dazu nachfolgend E. 4.1 bis 4.6) und der Wohnkosten (dazu nachfolgend E. 5.1 und 5.2).