Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Zu den neu eingereichten Akten fügte sie an, dass der im November erzielte Lohn im Unterstützungsbudget des Monats Dezember 2017 als Einnahme zu berücksichtigen sei. Mit Eingabe vom 5. September 2019 stellte X.__ (Beschwerdegegner) den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner reichte am 12. September 2019 ein weiteres Schreiben ein. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 23. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte