Es kam zum Schluss, dass X.__ ab dem 1. Oktober 2017 bedürftig gewesen sei. Beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt sei von einer Zweck-Wohngemeinschaft und einem getrennten Haushalt auszugehen. Die Mietkosten seien anzurechnen. Das Sozialamt B.__ wurde verpflichtet, X.__ die seit dem 1. Oktober bis 15. Dezember 2017 zustehenden finanziellen Leistungen im Sinne der Erwägungen nachzuzahlen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.