A.g. Mit Beschluss vom 13. Februar 2018 wies der Stadtrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 teilte der Stadtrat X.__ mit, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Sozialamt als gegenstandslos abgeschrieben werde. Die gestellten Anträge seien im Rahmen des Rekursverfahrens behandelt worden. Gegen den Beschluss des Stadtrats vom 13. Februar 2018 rekurrierte X.__ am 23. Februar 2018 beim Departement des Innern und erhob gleichzeitig Rechtsverweigerungsbeschwerde. Den Rekurs hiess das Departement des Inneren mit Entscheid vom 28. Mai 2019 teilweise gut. Es kam zum Schluss, dass X.__ ab dem 1. Oktober 2017 bedürftig gewesen sei.