Im Oktober 2017 seien ihm die am 22. September 2017 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder anzurechnen, und damit bestehe in diesem Monat keine Bedürftigkeit. Nachdem die Darlegung der Wohnverhältnisse anhand der vorliegenden Informationen nicht plausibel und eine Überprüfung vor Ort verhindert worden sei, müsse von einem Konkubinat ausgegangen werden. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt betrage damit CHF 748. Wohnkosten seien keine zu berücksichtigen, da X.__ seit seinem Einzug keine Miete bezahlt habe (act. Sozialamt 52). A.e. Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte X.__ beim Stadtrat B.__