A.d. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Sozialamt B.__ am 6. November 2017 die Verfügung. Es hielt unter anderem fest, dass X.__ ab dem 1. November 2017 Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem beiliegenden Budget habe, am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen habe und die Auszahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt pro erfüllten Arbeitstag im Beschäftigungsprogramm erfolge. Im Oktober 2017 seien ihm die am 22. September 2017 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder anzurechnen, und damit bestehe in diesem Monat keine Bedürftigkeit.