Entscheid Verwaltungsgericht, 12.02.2020 Sozialhilfe. Anspruchsbeginn. Konkubinat/Wohngemeinschaft. Miete. Ein Tag nach Einreichung des Sozialhilfegesuchs Ende Monats flossen dem Gesuchsteller Arbeitslosentaggelder zu. Lohneinnahmen sowie Taggelder werden im Folgemonat angerechnet. Die nach Gesuchseinreichung zugeflossenen Arbeitslosentaggelder hätten zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden müssen und nicht zur Schuldentilgung. Daher sind sie bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets als Einnahmen anzurechnen. Freie Beweiswürdigung bezüglich eines allfälligen Vorliegens eines Konkubinats.