{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-125_2020-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6292&type=1563347022&cHash=a5c0a70fbd5468226973301ab120c97f", "Checksum": "3d584025425ed96ae6e20db20feeefce"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:19:36", "Checksum": "671ba86a8c5d3b49facb0c79a0f1e17a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125\n\n6.3.\nDass der Beschwerdegegner in der C.__ B.__ arbeitete, war bereits seit der Verfügung\nvom 21. November 2017 bekannt (act. Sozialamt 109). Bei den neu eingebrachten\nTatsachen (Lohnabrechnung vom November 2017, Anmeldung Ferienaushilfen vom 10.\nNovember 2017) handelt es sich folglich um unechte Noven, welche vor\nVerwaltungsgericht nach dem Gesagten auf jeden Fall berücksichtigt werden dürfen.\nIm Übrigen wäre der Beschwerdegegner aufgrund seiner Auskunfts- und\nMitwirkungspflicht gehalten gewesen, jede Änderung seiner persönlichen und\nfinanziellen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialamt zu melden.\nWie bereits unter E. 3.2 ausgeführt, sind die tatsächlich verfügbaren Mittel\n(Tatsächlichkeitsprinzip) massgebend und Lohneinnahmen im Folgemonat\nanzurechnen. Demnach ist gestützt auf die neu im Beschwerdeverfahren eingereichte\nLohnabrechnung der im November 2017 erzielte Lohn bei der Ermittlung des\nSozialhilfebudgets für den Dezember 2017 antragsgemäss als Einnahme zu\nberücksichtigen.\n\n7.\nZusammengefasst fallen im Sozialhilfebudget als Ausgaben der Grundbedarf für den\nLebensunterhalt einer Zweck-Wohngemeinschaft von CHF 879.30 (90% von CHF 977:\nmonatlicher Pauschalbetrag für eine Person) und die Krankenkassenprämien an;\nMietkosten sind nicht zu berücksichtigen. Im Oktober 2017 sind die\nArbeitslosentaggelder vom September 2017 in der Höhe von CHF 1'618.55 als\nEinnahmen anzurechnen. Unter Berücksichtigung dieses Sozialhilfebudgets weist der\nBeschwerdegegner einen Einnahmenüberschuss von CHF 11.25 aus (siehe\nBerechnung act. Sozialamt 9), und hat im Oktober 2017 damit keinen Anspruch auf\nSozialhilfeleistungen. Im November 2017 wurde der Beschwerdegegner zur Teilnahme\nam Beschäftigungsprogramm verpflichtet und die Auszahlung des Grundbedarfs an die\nErfüllung ganzer Arbeitstage geknüpft. Die diesbezüglichen Ausführungen in E. 6 des\nangefochtenen Entscheids sind unbestritten und bei der Neuberechnung zu\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nberücksichtigen. Im Dezember 2019 ist einerseits der erzielte November-Lohn von\nCHF 1'492.50 zu beachten wie auch die Tatsache, dass die Sozialhilfeleistungen per\n15. Dezember 2017 eingestellt wurden (act. Sozialamt 109). Folglich ist die\nBeschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die\nSache wird für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 15. Dezember 2017 zur\nNeuberechnung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen.\n\n8.\n\n8.1.\nIn Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder\nteilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Es gilt der Grundsatz der\nKostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (R. Hirt, Die Regelung\nder Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 93\nund 96). Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Beschwerdeführerin obsiegt\nweitestgehend – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem\nBeschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, vgl. VerwGE B 2019/167 vom 8.\nOktober 2019 E. 5). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7\nZiff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).\n\n8.2.\nBei vollständiger oder teilweiser Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von\nAmtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu\nentscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die\nBeteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, a.a.O., S.\n103). Im Rekursverfahren wurde auf die Erhebung der amtlichen Kosten verzichtet. An\ndiesem Verzicht kann beim Beschwerdegegner festgehalten werden (siehe E. 9 des\nangefochtenen Entscheides: Praxis der Regierung und der Vorinstanz).\n\n8.3.\nEs sind keine ausseramtlichen Kosten zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).\nDer Beschwerdeführerin steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2019/117 vom\n19. Dezember 2019 E. 5.3, VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7, R. Hirt, Die\nRegelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen\n2004, S. 176 ff., A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 98bis\nVRP), und der Beschwerdegegner ist mehrheitlich unterlegen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der\nVorinstanz vom 28. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinn\nvon Erwägung 7 an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen.\n\n2.\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlt der\nBeschwerdegegner.\n\n3.\nAusseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20\n"}