{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-125_2020-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6292&type=1563347022&cHash=a5c0a70fbd5468226973301ab120c97f", "Checksum": "3d584025425ed96ae6e20db20feeefce"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:19:36", "Checksum": "671ba86a8c5d3b49facb0c79a0f1e17a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125\n\ndieses Geld, wie zuvor die Arbeitslosentaggelder, für andere Zwecke verwenden\nwürde.\n\n5.1.\nBei der materiellen Grundsicherung werden nebst dem allgemeinen Grundbedarf für\nden Lebensunterhalt auch die Wohnkosten angerechnet. Anzurechnen sind die\nWohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen (SKOS-Richtlinien, B.3). Zu\nberücksichtigen sind die tatsächlichen Ausgaben (Bedarfsdeckungs-, Tatsächlichkeits-,\nGegenwärtigkeits- und Individualisierungsprinzip, Wizent, a.a.O. S. 217). Massgebend\nist der effektive Bedarf. Fallen erst gar keine Ausgaben an, beispielsweise weil eine\nunterstützte Person gratis bei ihrer Schwester leben darf, sind im\nUnterstützungsbudget keine Wohnkosten zu berücksichtigen (Wizent, Sozialhilferecht,\nZürich/St. Gallen 2020, Rz. 406, S. 152).\n\n5.2.\nUnbestritten ist, dass der Beschwerdegegner am 1. Mai 2016 einen Untermietvertrag\nmit der Mietbewohnerin mit einem Mietzins von CHF 990 abgeschlossen hat. Er zahlte\njedoch seit August 2016 nie Miete (act. Sozialamt 5) – vom Juni bis Juli 2016 wurde er\nvom Sozialamt unterstützt. Gemäss den Stellungnahmen der Mitbewohnerin vom\n19. Oktober und 17. November 2017 gewährte sie dem Beschwerdegegner eine\nStundung für die Bezahlung des Mietzinses. Sie kündigte zudem an, die Mietschulden\ndes Beschwerdegegners bis Ende November 2017 rechtlich einzufordern. Bis anhin\nforderte sie die ausstehenden Mietschulden jedoch nicht ein (keine Betreibung, act.\nSozialamt 165). Unerheblich ist, ob die Mitbewohnerin die Mietschulden anfänglich\nwegen Vorliegens eines Konkubinats oder aus sonstigen Gründen nie einforderte. Fest\nsteht, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Gesuchstellung am 21.\nSeptember 2017 seit über einem Jahr nie – und auch seither nicht, soweit aktenkundig\n– seine Mietausstände beglichen hatte. Dies, obwohl er noch über ein regelmässiges\nEinkommen in Form von Arbeitslosentaggeldern verfügt hatte, und diese Taggelder\ngrundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts inklusive der Mietkosten hätten\nausreichen müssen. Faktisch wohnte der Beschwerdegegner somit gratis, und es fielen\nihm keine Auslagen für Wohnkosten an. Für die Berechnung der Bedürftigkeit ist der\neffektive Bedarf massgebend. Da der Beschwerdegegner bisher keine Mietkosten\nbezahlte, hat – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch die Beschwerdeführerin\nnicht dafür aufzukommen und diese im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6.\n\n6.1.\nIn Bezug auf die Berechnung des Sozialhilfebudgets für den Dezember 2017 verlangt\ndie Beschwerdeführerin gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten\nBeilagen eine Anpassung der Berechnungsgrundlagen. Die Beschwerdeführerin weist\nin ihrer Eingabe darauf hin, dass der Vorinstanz zwar bekannt gewesen sei, dass der\nBeschwerdegegner am 12. Dezember 2017 von einer Mitarbeiterin der Stadt B.__ in\nder C.__ B.__ beim Arbeiten gesehen worden sei, dies aber nicht berücksichtigt habe\n(Verfügung vom 21. Dezember 2017, act. Sozialamt 109). Nach dem Entscheid der\nVorinstanz habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdegegner bei der C.__ in der\nD.__Abteilung B.__ ab dem 20. November 2017 erst als Ferienaushilfe im Stundenlohn\nund ab dem 1. Februar bis 31. Dezember 2018 befristet als Verkaufsberater angestellt\ngewesen sei. Gemäss der Lohnabrechnung habe der Beschwerdegegner im November\n2017 einen Netto-Lohn von CHF 1'492.50 erzielt. Die Beschwerdeführerin macht\ngeltend, dass dieser Lohn bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets für den Monat\nDezember 2017 angerechnet werden müsse. In der Vernehmlassung vom 20. Juni\n2019 pflichtet die\nVorinstanz der Berücksichtigung dieser Einnahmen im Budget vom Dezember 2017\nbei. Der Beschwerdegegner vertritt die gegenteilige Ansicht.\n\n6.2.\nArt. 61 Abs. 3 VRP regelt das sogenannte Novenverbot. Dieses besagt, dass im\nVerfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich keine neuen Begehren gestellt werden\nkönnen. Neu ist ein Begehren, wenn im Verfahren vor Verwaltungsgericht eine\ngegenüber dem vorangegangenen Verfahren andere oder weitergehende\nRechtsfolgebehauptung erhoben wird (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 919). Ausdruck des\nNovenverbots ist ausserdem, dass das Verwaltungsgericht Tatsachen, die nach\nAbschluss des vorinstanzlichen Verfahrens eingetreten sind (echte Noven),\ngrundsätzlich nicht mehr berücksichtigt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 642).\nDemgegenüber dürfen neue Tatsachen, die sich vor Abschluss des vorinstanzlichen\nVerfahrens verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr\nnicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), im Verfahren vor Verwaltungsgericht\nvorgebracht werden und sind zu würdigen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 643). Eine\nSchranke bei der Berücksichtigung unechter Noven besteht dann, wenn der dem\nvorinstanzlichen Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt nicht ergänzt oder neu\ngewürdigt wird, sondern wenn dem Rechtsbegehren ein neues tatsächliches\nFundament unterstellt wird. Eine solche Änderung des Klagefundaments ist nach der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPraxis gestützt auf Art. 61 Abs. 3 VRP nicht zulässig (Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/\nSchindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 61 VRP). Eine Einschränkung ergibt sich\naber aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, EMRK).\nSoweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit\nvoller Kognition, d.h. inklusive (echter) Noven. Eine solche steht dem\nVerwaltungsgericht grundsätzlich zu (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 645 mit Hinweis,\nVerwGE B 2018/225 vom 29. August 2019 E. 5.2, B 2016/192 vom 26. Oktober 2017 E.\n1.2).\n\n"}