{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-125_2020-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6292&type=1563347022&cHash=a5c0a70fbd5468226973301ab120c97f", "Checksum": "3d584025425ed96ae6e20db20feeefce"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:19:36", "Checksum": "671ba86a8c5d3b49facb0c79a0f1e17a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125\n\n4.5.\nNach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(SR 101, BV) hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer\nWohnung. Das Grundrecht schützt insbesondere gegen unbefugtes Eindringen von\nStaatsorganen in die relevanten Räumlichkeiten. Dieses Grundrecht spielt auch bei\nHausbesuchen durch die Sozialhilfebehörden eine Rolle. Das Interesse auf\nSachverhaltsabklärung ist hierbei gegen das Interesse der bedürftigen Person auf\nWahrung ihrer Privatsphäre abzuwägen. In diesem Sinne ist die Durchführung eines\nHausbesuchs nur auf Voranmeldung zulässig und soweit Anlass dafür besteht. Der\nAugenschein hat sich dabei auf die zu klärenden Sachverhalte zu beziehen und darf\nnicht zur Unzeit erfolgen (C. Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für\nSozialhilfe, Basel 2011, S. 72, vgl. Wolffers, a.a.O., S. 96, Wizent, a.a.O., S. 531). In der\nBotschaft zum III. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz vom 16. Oktober 2012 wird unter\nVerweis auf BGE 138 I 331 festgehalten, dass die Informationsbeschaffung einer\nKaskade folgen müsse (https://www.ratsinfo.sg.ch/geschaefte/2434#documents). In\nerster Linie sind Informationen im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei den betroffenen\nPersonen zu beschaffen (Art. 16 aSHG). Andere Massnahmen (Art. 16bis und Art. 16ter\naSHG) kämen erst nachgelagert zum Zug, sofern die Notwendigkeit bestehe. Eine\nsolche Massnahme muss geeignet und angemessen sein sowie in einer vernünftigen\nZweck-Mittel-Relation stehen (S. 10). Diese Einschränkungen fanden auch in Art. 16ter\naSHG Niederschlag. Nach Art. 16ter Abs. 1 und 2 lit. a aSHG sind Hausbesuche\nzulässig, sofern das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ begründete\nZweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft der hilfesuchenden Person\nhat und die Abklärungen für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf\nfinanzielle Sozialhilfe notwendig sind. Nur in diesen besonderen Fällen können\nHausbesuche die Feststellungen zum Sachverhalt ergänzen. Das Betreten einer\nWohnung gegen den Willen oder ohne Wissen der betroffenen Person ist unzulässig\n(Botschaft zum III. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz vom 16. Oktober 2012, S. 14,\nwww.ratsinfo.sg.ch: Geschäftsnummer 22.12.10).\n\n4.6.\nVorliegend wurde während des Erstgesprächs angekündigt, dass im Anschluss an das\nGespräch ein Hausbesuch vorgesehen sei. Die Ankündigung erfolgte damit nicht\nvorgängig und folglich zur Unzeit. Zudem ist fraglich, ob der Hausbesuch im Sinne des\nVerhältnismässigkeitsprinzips einerseits das einzig mögliche Instrument zur\nSachverhaltsabklärung gewesen wäre (siehe Hinweis der Vorinstanz auf Befragung der\nMitbewohnerin, z. B. hinsichtlich gemeinsamer Haushaltsfunktionen, E. 4.5.1) und\nandererseits in einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation gestanden hätte (Differenz des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrundbedarfs für Lebensunterhalt beim Konkubinat und der Zweckgemeinschaft:\nCHF 131.30). Fest steht, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch die\nMitbewohnerin das Vorliegen eines Konkubinats verneinen. Die beiden leben in einer\n4,5-Zimmer-Wohnung (act. Vorinstanz 15). Gemäss dem Untermietvertrag vom 1. Mai\n2016 steht dem Beschwerdegegner die ganze Wohnung zur Mitbenutzung zur\nVerfügung. Daraus kann allerdings weder zugunsten noch zulasten des\nBeschwerdegegners ein Hinweis auf das Vorliegen eines Konkubinats abgeleitet\nwerden. Denn nach Angaben der Mitbewohnerin befanden sich der Beschwerdegegner\nund sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags in einer Beziehung. Bei\nder Grösse der Wohnung besteht aber auch nach der allfälligen Beendigung der\nBeziehung ohne Weiteres die Möglichkeit, dass jeder über ein eigenes Zimmer verfügt.\nHingegen erweckt das Nichtbezahlen der Miete gewisse Zweifel am blossen Vorliegen\neiner Zweckgemeinschaft. Allerdings wurde die Miete gemäss den Stellungnahmen der\nMitbewohnerin vom 19. Oktober und 17. November 2017 lediglich gestundet und nicht\nerlassen. Im vorliegenden Fall besteht weder aufgrund der Dauer der allfälligen\nBeziehung noch gestützt auf die Akten eine natürliche Vermutung für das Vorliegen\neines Konkubinats. Die Beweislast für anspruchsaufhebende Tatsachen liegt daher\nbeim Sozialamt. Folglich gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die\nBeschwerdeführerin aufgrund der Weigerung des Beschwerdegegners zum\nHausbesuch nicht auf das Vorliegen eines Konkubinats schliessen kann, zumal der\nHausbesuch unangekündigt und damit nicht zulässig war. Weitere Beweise erhob das\nSozialamt nicht. Demzufolge ist vorliegend der Grundbedarf für den Lebensunterhalt\nfür Zweck-Wohngemeinschaften in der Höhe von CHF 879.30 massgebend (SKOS-\nRichtlinien, B. 2.3 f.).\n\n5.\nWeiter ist die Anrechnung der Mietkosten zu prüfen. Die Vorinstanz erschien es\nglaubwürdig, dass gemäss den Angaben des Beschwerdegegners und der\nMitbewohnerin die Mietzinsforderungen lediglich gestundet waren. Der\nBeschwerdegegner hätte im Übrigen nicht nachweisen können, dass er tatsächlich\nMiete zahle, da er über kein Geld mehr verfügt habe.\n\nDie Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass der Beschwerdegegner bisher nie\neinen Mietzins habe bezahlen müssen, obwohl er noch über genügend Eigenmittel zur\nBestreitung des Lebensunterhalts verfügt habe, so dass dies nicht plötzlich anders\nbeurteilt werden könne, nachdem er ein Sozialhilfegesuch gestellt habe. Wenn nun der\nvertraglich vereinbarte Mietzins ausbezahlt würde, bestünden erhebliche Zweifel\ndarüber, ob der Beschwerdegegner die Mietzinsvergütung tatsächlich zweckgemäss\nverwenden würde. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er auch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}