{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-125_2020-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6292&type=1563347022&cHash=a5c0a70fbd5468226973301ab120c97f", "Checksum": "3d584025425ed96ae6e20db20feeefce"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:19:36", "Checksum": "671ba86a8c5d3b49facb0c79a0f1e17a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125\n\nAuskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und\nSachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Sind zur\nWahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur\ndie von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über\nerhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 1 und 2 VRP). Der\nUntersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (siehe Art. 16\nAbs. 1 aSHG) relativiert. Eine solche Mitwirkung ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn\ndavon ausgegangen werden muss, dass der Beteiligte den Sachverhalt nicht nur\nbesser kennt, sondern auch ein eigenes Interesse daran hat, seine\nSachverhaltsdarstellung beweismässig zu untermauern (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O.,\nRz. 592, B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 14 ff. zu Art. 12-13 VRP).\n\n4.3.\nSowohl das nicht streitige als auch das streitige Verwaltungsverfahren ist vom\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (Art. 21 Abs. 3 VRP), wonach die\nBewertung der einzelnen Beweise nicht starren Regeln folgt. Der Entscheid darüber, ob\nsich der Sachverhalt so oder anders zugetragen hat, ist vielmehr auf vernünftige,\nnachvollziehbare Gründe abzustützen. Die Gewichtung der einzelnen Beweismittel soll\nsich somit aus ihrer inneren Qualität, d.h. aus der anzunehmenden Übereinstimmung\nmit der Wirklichkeit, ergeben und nicht durch deren äussere Eigenart. Der Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung bedeutet des Weiteren, dass der Richter frei darüber\nbefindet, ob das gesetzlich geforderte Beweismass erreicht ist. Dabei ist grundsätzlich\ndavon auszugehen, dass es für den Nachweis einer Tatsache erforderlich ist, dass\ndiese zur vollen Überzeugung dargetan wird. Kann eine Tatsache nicht direkt bewiesen\nwerden, ist es zulässig, mittelbar auf diese zu schliessen. Diesfalls müssen Umstände\nvorliegen, die auf die zu beweisende Tatsache mit Sicherheit oder doch mit möglichst\nhoher Wahrscheinlichkeit schliessen lassen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 615ff. mit\nHinweisen, Märkli, a.a.O., N 17 f. zu Art. 12-13 VRP, R. Widmer, in: Rizvi/Schindler/\nCavelti [Hrsg.], a.a.O., N 9 ff. zu Art. 21, BGE 130 II 482 E. 3.2). Aufgrund der\nUntersuchungspflicht gemäss Art. 4bis aSHG und Art. 12 VRP muss die Behörde die\nentscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen\ndes im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses bzw. Beweis- oder\nWahrscheinlichkeitsgrades als erstellt gelten können (vgl. VerwGE B 2017/6 vom 28.\nJuni 2018 E. 4).\n\nEine spezielle Problematik besteht allerdings beim Nachweis von sogenannten\nnegativen Tatsachen. In solchen Fällen wird mit Vermutungen von Bekanntem auf\nUnbekanntes geschlossen. Beispielsweise besteht eine Vermutung für ein gefestigtes\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKonkubinat, wenn dieses seit mindestens zwei Jahren besteht oder, unabhängig der\nBeziehungsdauer, ein Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt. Den\nBetroffenen steht der Beweis des Gegenteils offen (Wizent, a.a.O., S. 544). Die\nBeweislast für anspruchsbegründende Tatsachen liegt beim Gesuchsteller, bei der\nKürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis\nanspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung bei den\nSozialhilfebehörden (vgl. Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und\nGrundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015 S. 403 ff., S. 413,\nVerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 E. 3.2).\n\n4.4.\nSowohl der Beschwerdegegner als auch seine Mitbewohnerin gaben bezüglich der\nWohnverhältnisse Stellungnahmen ab. Der Beschwerdegegner führte im Schreiben\nvom 16. Oktober 2017 aus, dass seine Mitbewohnerin seine Vermieterin sei. Sie wohne\nim selben Haushalt. Er habe Schulden gehabt. Aufgrund dieser schwierigen Situation\nsei er bei der Wohnungssuche chancenlos gewesen. Er habe mit seiner Mitbewohnerin\neinen Untermietvertrag abgeschlossen, habe allerdings keine Miete entrichten müssen,\ndamit er einen Teil seiner Schulden habe abbezahlen können (act. Sozialamt 20). In der\nStellungnahme vom 19. Oktober 2017 schildert die Mitbewohnerin, dass sie den\nBeschwerdegegner im Jahr 2016 kennengelernt habe. Da er sich jobmässig in die\nOstschweiz verlagert habe, habe sie ihm angeboten, bei ihr einzuziehen. Sie hätten\neinen Untermietvertrag abgeschlossen. Rasch hätten sie aber gemerkt, dass das\nZusammenziehen verfrüht gewesen sei, und dass zu viele Baustellen bestehen würden,\num eine aufrichtige Beziehung zu führen. Aufgrund der bestehenden Schulden des\nBeschwerdegegners habe sie ihm eine Stundung der Miete gewährt (act. Sozialamt\n27). Am Erstgespräch vom 31. Oktober 2017 wurde der Beschwerdegegner zu den\nAussagen der Mitbewohnerin bzw. zum Konkubinat befragt. Dieser teilte mit, dass es\nsich um eine Zweckgemeinschaft handle. Während dieses Gesprächs fragte das\nSozialamt unter anderem, ob sie gleich im Anschluss an das Gespräch mit ihm\nzusammen einen Hausbesuch machen könnten, um die Frage bezüglich Konkubinat\noder Lebensgemeinschaft vor Ort abklären zu können. Der Beschwerdegegner\nverweigerte den Hausbesuch mit der Begründung, dass dieser zu kurzfristig\nangekündigt worden sei. Seine Mitbewohnerin habe einen Unfall gehabt (act. Sozialamt\n48). Die Mitbewohnerin bekräftige im Schreiben vom 17. November 2017 nochmals,\ndass sie keine Liebesbeziehung mit dem Beschwerdegegner führe und damit weder in\neinem gefestigten noch ungefestigten Konkubinat lebe.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}