{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-125_2020-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6292&type=1563347022&cHash=a5c0a70fbd5468226973301ab120c97f", "Checksum": "3d584025425ed96ae6e20db20feeefce"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:19:36", "Checksum": "671ba86a8c5d3b49facb0c79a0f1e17a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125\n\nSozialhilfe handelte der Beschwerdegegner jedenfalls treuwidrig, indem er dem\nSozialamt mit dem Negativsaldo seines Privatkontos vom 29. September 2017\nglaubhaft machen wollte, dass er bereits die gesamten Arbeitslosentaggelder innerhalb\nweniger Tage aufgebraucht habe und somit bedürftig sei. Unter Berücksichtigung des\nvorliegend massgebenden Grundsatzes der Selbsthilfe hätten die nach der\nGesuchseinreichung Ende September 2017 zugeflossenen Einnahmen in Form der\nArbeitslosentaggelder zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden\nmüssen. Die Beschwerdeführerin berücksichtigte diese Einnahmen bei der Berechnung\ndes Sozialhilfebudgets für den Oktober 2017 vom 29. September 2017 damit zu Recht\n(act. Sozialamt 9). Ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung in\nBezug auf die Auslagen ebenfalls korrekt ist, wird sich in den nachfolgenden\nErwägungen zeigen.\n\n4.\nZu prüfen ist die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt. Nicht strittig ist,\ndass der Beschwerdegegner zusammen mit seiner Vermieterin in einer 4,5-Zimmer-\nWohnung lebt. Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner lebe in\neinem Konkubinat, wohingegen die Vorinstanz von einer Zweck-Wohngemeinschaft\nausgeht. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der\nfehlenden bzw. unzureichenden Informationen des Beschwerdegegners über die\nallfälligen Folgen einer verweigerten unmittelbaren Wohnungsbesichtigung infolge der\nWeigerung des Beschwerdegegners nicht auf das Vorliegen einer familienähnlichen\nWohn- und Lebensgemeinschaft bzw. eines Konkubinats schliessen könne. Eine\nWohnungsbesichtigung gegen den Willen und ohne das Wissen der Mitbewohnerin sei\nnicht zulässig. Die Beschwerdeführerin hätte die Mitbewohnerin auch direkt zu ihrem\nVerhältnis zum Beschwerdegegner befragen können, sofern sie deren Stellungnahme\nvom 19. Oktober 2017 hinsichtlich des Vorliegens einer Beziehung als missverständlich\nempfunden habe.\n\nDie Beschwerdeführerin hält dagegen, dass die Mitbewohnerin des\nBeschwerdegegners selbst eingeräumt habe, der Beschwerdegegner sei ihr\nLebenspartner gewesen. Zudem habe sie es trotz schriftlichem Untermietvertrag\nunterlassen, vom Beschwerdegegner seinen Mietzinsanteil einzufordern. Daher sei eine\ngewisse persönliche Nähe offensichtlich gegeben. Im Rahmen einer reinen Zweck-\nWohngemeinschaft hätte die Mitbewohnerin mit Sicherheit nicht auf die ihr\nzustehenden Gelder verzichtet. Nachdem der Beschwerdegegner einen Hausbesuch\nverweigert habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, die tatsächliche Situation zu\nüberprüfen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hätte keine Einwilligung bei der\nMitbewohnerin eingeholt werden müssen. Der Beschwerdegegner sei darauf\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhingewiesen worden, dass im Falle mangelnder Kooperation von einem Konkubinat\nausgegangen werden müsse. Trotzdem habe er einen Augenschein vor Ort und damit\neine sogenannte spontane \"Aussage der ersten Stunde\" verhindert, was zwangsläufig\nden Schluss zulasse, dass er etwas zu verbergen habe. Nur ein unangekündigter und\nunerwarteter Hausbesuch hätte Klarheit über die effektiven Wohnverhältnisse bringen\nkönnen, ansonsten könne das Ergebnis zugunsten der Sozialhilfebezüger beeinflusst\nund damit verfälscht werden. Die pflichtwidrige Verletzung der Mitwirkungspflichten\nkönne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil gereichen, und die Folgen des nicht\nerbrachten Beweises, dass kein Konkubinat vorliege, habe dieser zu tragen.\n\n4.1.\nDer Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient der pauschalen Deckung der\nalltäglichen Bedürfnisse, um das Leben zu bestreiten (Wizent, a.a.O., 291). Zunächst\nstellt eine Einzelperson eine Unterstützungseinheit dar. Wohnen mehrere unverheiratete\nPersonen im selben Haushalt, wird zwischen Personen in familienähnlichen Wohn- und\nLebensgemeinschaften und Personen in Zweck-Wohngemeinschaften unterschieden.\nDiese Unterscheidung wirkt sich insbesondere bei der Höhe des Grundbedarfs für den\nLebensunterhalt aus. Dieser Grundbedarf beträgt bei Vorliegen eines Konkubinats CHF\n748 und einer Zweck-Wohngemeinschaft CHF 879.30. Unter den Begriff der\nfamilienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, die\ndie Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigung, usw.) gemeinsam\nausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit\nzu bilden (z. B. Konkubinatspaare). Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften\nfallen Personengruppen, deren Zusammenwohnen hauptsächlich den Zweck hat, die\nMiet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der\nHaushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend\ngetrennt. Darunter fallen beispielsweise Untermietverhältnisse, bei welchen neben der\nZimmernutzung keine weiteren Haushaltfunktionen geteilt werden, oder\nStudentenwohngemeinschaften (siehe Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für\nSozialhilfe [SKOS], B. 2.3 f. und Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich,\nZiff. 6.2.3, http://www.sozialhilfe.zh.ch/default.aspx).\n\n4.2.\nDas mit dem Vollzug des SHG betraute Organ ermittelt den Sachverhalt zur\nFeststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur\nBemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe (Art. 4bis aSHG). Gemäss Art. 12 VRP\nermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt\nund erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}