{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-125_2020-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6292&type=1563347022&cHash=a5c0a70fbd5468226973301ab120c97f", "Checksum": "3d584025425ed96ae6e20db20feeefce"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:19:36", "Checksum": "671ba86a8c5d3b49facb0c79a0f1e17a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125\n\ndie jemand während der Unterstützungsdauer erhält. Hingegen wird als Vermögen\nbetrachtet, was vor Beginn der Bedürftigkeit bereits vorhanden ist. Abzustellen ist auf\nden massgeblichen Bedarfszeitraum und somit in der Regel auf die monatliche\nUnterstützungsperiode. Zuflüsse, die im Monat der Gesuchseinreichung zufliessen,\nsind demzufolge grundsätzlich als Einnahmen zu betrachten. Gestützt auf den\nSelbsthilfegrundsatz hat die unterstützte Person die ihr während der Unterstützung\nzufliessenden Mittel für ihren Lebensunterhalt einzusetzen (Wizent, a.a.O., S. 212, 420\nff.).\n\nLohneinnahmen werden im Folgemonat angerechnet. Ein Ende Monat ausbezahlter\nLohn ist demnach zur Deckung der Auslagen des nachfolgenden Monats gedacht\n(BGer 8C_648/2018 vom 7. Januar 2019 E. 7.3.2). Da es sich bei\nArbeitslosentaggeldern um ein Ersatzeinkommen handelt und dieses demselben Zweck\nwie der Lohn dient, sind auch Ende des Monats ausbezahlte Arbeitslosentaggelder im\nFolgemonat anzurechnen, sofern sie vor Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe\nausgerichtet wurden (vgl. Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt VD.\n2017.291 vom 9. Juli 2018 E. 3.2 und 3.3.3, Urteil des Verwaltungsgerichts des\nKantons Zürich VB.2006.00464 vom 23. Januar 2007 E. 3.2).\n\n3.3.\nIm vorliegenden Fall reichte der Beschwerdegegner das Gesuch um finanzielle\nUnterstützung am 21. September 2017 bei der Beschwerdeführerin ein (act. Sozialamt\n4). Mit diesem Gesuch unterschrieb er, dass er sowohl die Grundsätze und\nVerpflichtungen beim Bezug von Sozialhilfe sowie die Berechnung der Sozialhilfe zur\nKenntnis genommen habe. Am 22. September 2017 stellte die Arbeitslosenkasse dem\nBeschwerdegegner die Abrechnung der Taggelder in der Höhe von CHF 1'618.55 zu\n(act. Sozialamt 141). Die Rahmenfrist für die Arbeitslosentaggelder lief am\n14. September 2017 aus. Die Vermögensübersicht des Privatkontos des\nBeschwerdegegners bei der Raiffeisenbank vom 29. September 2017 wies einen Saldo\nvon CHF –16.47 auf (act. Sozialamt 10). Dem in den Akten liegenden Kontoauszug\ndieses Privatkontos sind lediglich Buchungen bis zum 21. September 2017 zu\nentnehmen (act. Sozialamt 139). Die Gutschrift über den Eingang der\nArbeitslosentaggelder bzw. die Belastungen bis zum 29. September 2017 fehlen.\n\nDie Vorinstanz weist zwar in Bezug auf das Tatsächlichkeits- und Finalprinzip zu Recht\ndarauf hin, dass der Beschwerdegegner Ende September offenbar über kein Vermögen\nverfügte. Dabei übersieht sie jedoch, dass dem Beschwerdegegner nach der\nGesuchstellung Einnahmen in Form der Arbeitslosentaggelder zugeflossen sind. Mit\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Gesuchseinreichung verpflichtete sich der Beschwerdegegner zur Wahrung der\nsozialhilferechtlichen Grundsätze. Unter anderem musste ihm daher auch aus der Zeit\nseiner früheren Sozialhilfeunterstützung bekannt sein, dass er dazu verpflichtet war,\nalles zu unternehmen, um seine Notlage zu beheben (Selbsthilfe). Die nach\nGesuchstellung zugeflossenen Mittel musste der Beschwerdegegner damit vorrangig\nzur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen.\n\nIm Beiblatt zur Berechnung der Sozialhilfe der Beschwerdeführerin sind die\nmassgebenden Pauschalen für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die\nHöchstansätze für die Miete pro Monat zahlenmässig aufgelistet. Einleitend wird darauf\nhingewiesen, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht,\nwenn keine Einnahmen vorhanden sind bzw. solange die verfügbaren Einnahmen die\nKosten für die materielle Grundsicherung nicht erreichen (act. Sozialamt 4). Da der\nBeschwerdegegner bereits im Juni/Juli 2016 Sozialhilfe bezogen hatte, musste ihm die\nBerechnung des Sozialhilfebudgets bekannt sein. Ansonsten konnte er gestützt auf die\nPauschalbeträge selbst berechnen, dass ihm beim Grundbedarf für den\nLebensunterhalt höchstens ein Pauschalbetrag für eine Person von CHF 977 und bei\nder Miete ein Höchstbetrag von CHF 850 zustand, ihm insgesamt also Ausgaben von\nhöchstens CHF 1'827 angerechnet werden könnten. Nach der Gesuchseinreichung\nflossen dem Beschwerdegegner Arbeitslosentaggelder in der Höhe von CHF 1'618.55\nzu (Abrechnung vom 22. September 2017, act. Sozialamt 141). Wie der Lohn sind auch\ndie Arbeitslosentaggelder zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts für den\nnachfolgenden Monat, vorliegend also für den Oktober 2017, zu verwenden. Diese\nTaggelder waren aufgrund der ausgelaufenen Rahmenfrist zwar tiefer als im\nvorhergehenden Monat, als dem Beschwerdegegner noch CHF 3'798.55 zur Verfügung\nstanden, doch hätte es für die Bestreitung der Kosten für die materielle\nGrundsicherung für den Monat Oktober 2017 knapp ausreichen müssen. Innerhalb\nweniger Tage nach Eingang der Arbeitslosentaggelder am 29. September 2017 wies\ndas Konto des Beschwerdegegners jedoch bereits einen Negativsaldo auf. Wofür der\nBeschwerdegegner die nach Gesuchseinreichung zugeflossene Einnahme verwendete,\nist mangels entsprechender Angaben des Beschwerdegegners, des Kontoauszugs\noder anderweitiger Belege nicht eruierbar. Allerdings ist dem Kontoauszug ab dem\nBuchungsdatum vom 21. März 2017 bis zum 21. September 2017 eine auffällige\nStruktur zu entnehmen (act. Sozialamt 139). Der Beschwerdegegner hob jeweils nach\nGutschrift der Arbeitslosentaggelder innerhalb weniger Tage Bargeld in der Höhe\ndieser Gutschriften ab. Wie es sich mit der Gutschrift bzw. den Belastungen zwischen\ndem 22. und 29. September 2017 verhält, kann indes offenbleiben. In Kenntnis der\nGrundsätze und Verpflichtungen beim Bezug von Sozialhilfe sowie der Berechnung der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}