{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-125_2020-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6292&type=1563347022&cHash=a5c0a70fbd5468226973301ab120c97f", "Checksum": "3d584025425ed96ae6e20db20feeefce"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:19:36", "Checksum": "671ba86a8c5d3b49facb0c79a0f1e17a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125\n\n2.\nMit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz vom\n25. April 2017 (sGS 381.1, SHG; IV. Nachtrag in: nGS 2017-064; Botschaft vom 6.\nSeptember 2016 in: ABl 2016 2707 ff. oder www.ratsinfo.sg.ch: Geschäftsnummer\n22.16.02) und dem am 29. Januar bzw. 1. April 2019 in Kraft getretenen V. Nachtrag\n(nGS 2019-024, Botschaft vom 1. Mai 2018 und Festlegung des Vollzugsbeginns:\nProtokoll der Regierung des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2019, Nr. 047,\nwww.ratsinfo.sg.ch: Geschäftsnummer 22.18.11) wurden die gesetzlichen Grundlagen\nbetreffend die Gewährung finanzieller Sozialhilfe teilweise revidiert. Nach den allgemein\ngültigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist die Rechtmässigkeit von\nVerwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung\nnach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zur beurteilen (vgl. z.B. BGE 139 II\n263 E. 6; 135 II 384 E. 2.3; 125 II 591 E. 5e/aa; je mit Hinweisen). Eine dem SHG eigene\nübergangsrechtliche Regelung besteht im vorliegenden Fall nicht. Der zu beurteilende\nSachverhalt liegt im Jahr 2017 und die massgebende Verfügung der\nBeschwerdeführerin erging am 6. November 2017. Dementsprechend finden die oben\ndargestellten Grundsätze Anwendung, und die Streitsache ist nach der bis zum\n31. Dezember 2017 geltenden Fassung des SHG (im Folgenden mit \"aSHG\"\nbezeichnet) und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu beurteilen (vgl. VerwGE\nB 2016/212 vom 14. Juli 2018 E. 2).\n\n3.\nStrittig sind der Anspruchsbeginn der sozialhilferechtlichen Unterstützung (dazu\nnachfolgend E. 3.1 bis 3.3) sowie die Höhe der auszurichtenden Leistungen bzw. die\nHöhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (dazu nachfolgend E. 4.1 bis 4.6) und\nder Wohnkosten (dazu nachfolgend E. 5.1 und 5.2).\n\n3.1.\nDie Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdegegner ab dem 1. Oktober\n2017 bedürftig gewesen sei. Aufgrund der ausbezahlten Arbeitslosentaggelder sei er im\nSeptember 2017 zwar nicht auf Sozialhilfegelder angewiesen gewesen, am 29.\nSeptember 2017 habe der Saldo auf dem Privatkonto jedoch CHF –16.74 betragen. Es\nseien somit die ab 1. Oktober 2017 verfügbaren Eigenmittel und Ausgaben in der\nBedarfsrechnung zu berücksichtigen. Gestützt auf das Tatsächlichkeits- und\nFinalprinzip wirke sich für den Beschwerdegegner nicht negativ aus, dass er die\nArbeitslosentaggelder vom September 2017 zur Schuldentilgung verwendet und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbereits bis Ende Monat ausgegeben habe.\n\nDagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Beschwerdegegner habe das\nSozialhilfegesuch am 21. September 2017 gestellt und seine Bedürftigkeit geltend\ngemacht, also noch bevor ihm am 22. September 2017 die Arbeitslosentaggelder\nausbezahlt worden seien. Es sei nicht belegt, wofür er diese Gelder ausgegeben habe.\nEine vernünftige Person, welche sich bei der Sozialhilfe angemeldet habe, müsse die\nerhaltenen Taggelder für den laufenden Lebensunterhalt verwenden und nicht für die\nSchuldentilgung. Zahlungen, welche während der Bedürftigkeit eingehen würden, seien\nnicht als vorbestehendes Vermögen, sondern als anrechenbare Einnahmen zu\nberücksichtigen. Zudem sei bundesgerichtlich bestätigt, dass Lohneinnahmen jeweils\nfür den Folgemonat zu verwenden und anzurechnen seien. Es widerspreche dem Sinn\nund Zweck der Sozialhilfe, wenn die\nVorinstanz bei ihrer Beurteilung einzig auf das Datum der effektiven Aufnahme der\nsozialhilferechtlichen Unterstützung abstelle und dabei das Datum der Gesuchstellung\nvöllig ausser Acht lasse.\n\n3.2.\nNach Art. 9 Abs. 1 aSHG hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, wer für seinen\nLebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln\naufkommen kann. Finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Naturalleistungen sowie\nKostengutsprachen. Sie wird rechtzeitig gewährt (Art. 10 Abs. 1 und 2 aSHG). Das\nSozialhilferecht kennt eine Reihe von fundamentalen Prinzipien. Das\nBedarfsdeckungs-, Tatsächlichkeits- und Gegenwärtigkeitsprinzip, das\nIndividualisierungs-, Final- und Subsidiaritätsprinzip skizzieren die Sozialhilfe als\nkonkrete, gegenwärtige, individuelle, verschuldensunabhängige und nachrangige Hilfe\n(G. Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 211, F. Wolffers,\nGrundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 69 ff.). Gemäss dem Finalprinzip spielt\nes für die Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe keine Rolle, ob die unterstützte\nPerson ein Verschulden trifft. Die Leistungen werden bei Bestehen einer Notlage\nunabhängig von den Ursachen der Bedürftigkeit ausgerichtet (Wolffers, a.a.O., S. 165).\nMassgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich gegenwärtig\nverfügbaren Eigenmittel (Wolffers, a.a.O., S. 153, Wizent, a.a.O., S. 211). Dieses\nTatsächlichkeitsprinzip steht im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Selbsthilfe,\nwelches als Teil des Subsidiaritätsprinzips gilt. Dafür ist zwischen den ökonomischen\nBegriffen des Vermögens und der Einnahme zu unterscheiden, welche im\nSozialhilferecht als bekannt vorausgesetzt und nicht sinnerfüllend definiert werden.\nUnter Einnahmen sind alle tatsächlichen Geld- oder geldwerten Zuflüsse zu verstehen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}