{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-125_2020-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6292&type=1563347022&cHash=a5c0a70fbd5468226973301ab120c97f", "Checksum": "3d584025425ed96ae6e20db20feeefce"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:19:36", "Checksum": "671ba86a8c5d3b49facb0c79a0f1e17a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125\n\nA.f.\nAn der Besprechung vom 15. Dezember 2017 mit dem Sozialamt B.__ teilte X.__ mit,\ndass er sich per sofort vom Sozialamt abmelden wolle (act. Sozialamt 105). In der\nFolge stellte das Sozialamt B.__ mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 die\nSozialhilfeleistungen für X.__ per 15. Dezember 2017 ein (act. Sozialamt 109). Diese\nVerfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nA.g.\nMit Beschluss vom 13. Februar 2018 wies der Stadtrat den Rekurs ab, soweit er darauf\neintrat. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 teilte der Stadtrat X.__ mit, dass die\nRechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Sozialamt als gegenstandslos\nabgeschrieben werde. Die gestellten Anträge seien im Rahmen des Rekursverfahrens\nbehandelt worden. Gegen den Beschluss des Stadtrats vom 13. Februar 2018\nrekurrierte X.__ am 23. Februar 2018 beim Departement des Innern und erhob\ngleichzeitig Rechtsverweigerungsbeschwerde. Den Rekurs hiess das Departement des\nInneren mit Entscheid vom 28. Mai 2019 teilweise gut. Es kam zum Schluss, dass X.__\nab dem 1. Oktober 2017 bedürftig gewesen sei. Beim Grundbedarf für den\nLebensunterhalt sei von einer Zweck-Wohngemeinschaft und einem getrennten\nHaushalt auszugehen. Die Mietkosten seien anzurechnen. Das Sozialamt B.__ wurde\nverpflichtet, X.__ die seit dem 1. Oktober bis 15. Dezember 2017 zustehenden\nfinanziellen Leistungen im Sinne der Erwägungen nachzuzahlen. Die\nRechtsverweigerungsbeschwerde wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n\nB.\nGegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) führt die politische\nGemeinde B.__ (Beschwerdeführerin), vertreten durch den Stadtrat, mit Eingabe vom\n12. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellt das Rechtsbegehren,\nden vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nDie Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2019 die Abweisung\nder Beschwerde und verwies auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Zu\nden neu eingereichten Akten fügte sie an, dass der im November erzielte Lohn im\nUnterstützungsbudget des Monats Dezember 2017 als Einnahme zu berücksichtigen\nsei. Mit Eingabe vom 5. September 2019 stellte X.__ (Beschwerdegegner) den Antrag\nauf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner reichte am 12. September\n2019 ein weiteres Schreiben ein. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 23.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSeptember 2019 Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des\nBeschwerdegegners. Dazu liess sich die Vorinstanz am 15. Oktober 2019 nochmals\nvernehmen. Der Beschwerdegegner behielt mit Schreiben vom 18. Dezember 2019\n(Posteingang: 7. Januar 2020) unaufgefordert das letzte Wort.\n\nAuf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der\nVerfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für\nden Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Nach Art. 64 VRP in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an\nder Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes\nschutzwürdiges Interesse dartut. Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das\nBeschwerderecht auch der zuständigen Behörde einer öffentlich-rechtlichen\nKörperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt zu (Art. 64 VRP in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP). Praxisgemäss setzt die Legitimation eines\nGemeinwesens nach Art. 45 Abs. 2 VRP voraus, dass dieses den streitigen Entscheid\ndurch Setzen eines Rechtsaktes im eigenen Aufgabenbereich erlassen und damit\nbestimmte öffentliche Interessen vertreten hat (GVP 1992 Nr. 43). Das ist nur der Fall,\nwenn es im Bereich einer ihm obliegenden Aufgabe tätig wurde und dabei lokale\nInteressen wahrgenommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um autonome\nBelange oder übertragene Befugnisse handelt. Der Aufgabenkreis der öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten ergibt sich aus der Zuständigkeitsordnung\ndes kantonalen Rechts. Massgebend ist letztlich, ob der betreffenden Körperschaft\noder Anstalt eigene Verfügungskompetenz zukommt (Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 453 f., Geisser/Zogg, in: Rizvi/Schindler/\nCavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.\nGallen 2020, N 36 zu Art. 45 VRP). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin von\nihrer Verfügungskompetenz Gebrauch gemacht, und damit ist die Beschwerdebefugnis\nder politischen Gemeinde betreffend die Sozialhilfestreitigkeiten gegeben (vgl. VerwGE\nB 2019/117 vom 18. Dezember 2019 E. 1, B 2016/32 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1).\nDie Beschwerde gegen den Entscheid der\nVorinstanz vom 28. Mai 2019 wurde mit Eingabe vom 12. Juni 2019 rechtzeitig erhoben\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung\nmit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\n"}