{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-125_2020-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6292&type=1563347022&cHash=a5c0a70fbd5468226973301ab120c97f", "Checksum": "3d584025425ed96ae6e20db20feeefce"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:19:36", "Checksum": "671ba86a8c5d3b49facb0c79a0f1e17a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/125\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 06.03.2020\nEntscheiddatum: 12.02.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 12.02.2020\nSozialhilfe. Anspruchsbeginn. Konkubinat/Wohngemeinschaft. Miete. Ein\nTag nach Einreichung des Sozialhilfegesuchs Ende Monats flossen dem\nGesuchsteller Arbeitslosentaggelder zu. Lohneinnahmen sowie Taggelder\nwerden im Folgemonat angerechnet. Die nach Gesuchseinreichung\nzugeflossenen Arbeitslosentaggelder hätten zur Bestreitung des\nLebensunterhalts verwendet werden müssen und nicht zur Schuldentilgung.\nDaher sind sie bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets als Einnahmen\nanzurechnen. Freie Beweiswürdigung bezüglich eines allfälligen Vorliegens\neines Konkubinats. Hausbesuche durch die Sozialhilfebehörden sind nur in\nFällen begründeten Zweifels und mit vorgängiger Ankündigung erlaubt. Da\nseit Beginn des Untermietsverhältnisses seit über einem Jahr nie Mietzinse\ngezahlt wurden, wohnte der Gesuchsteller faktisch gratis. Für die\nBerechnung der Bedürftigkeit ist der effektive Bedarf massgebend. Da\nbisher keine Mietkosten gezahlt wurden, hat auch die Sozialhilfe diese\nKosten nicht zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2019/125). Auf eine\ngegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil\nvom 27. April 2020 nicht ein (Verfahren 8C_215/2020).\n\nEntscheid vom 12. Februar 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiberin Schambeck\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nPolitische Gemeinde B.__,\n\nBeschwerdeführerin,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen\n\nDepartement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.\nGallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nX.__,\n\nBeschwerdegegner,\n\nGegenstand\n\nSozialhilfe (1. Oktober bis 15. Dezember 2017)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\nA.a.\nX.__, Jahrgang 1984, zog per 1. Mai 2016 von A.__ nach B.__. Bevor ihm Leistungen\n(Taggelder) der Arbeitslosenversicherung zugesprochen wurden, wurde er vom 1. Juni\n2016 bis 31. Juli 2016 vom Sozialamt B.__ unterstützt (act. Sozialamt 41, 68 und 141).\nX.__ reichte am 21. September 2017 erneut ein Sozialhilfegesuch ein (act. Sozialamt 4),\nda ihm die Arbeitslosenversicherung gemäss Verfügung vom 21. September und\nAbrechnung vom 22. September 2017 die letzten Arbeitslosentaggelder auszahlte und\ner danach ausgesteuert war (act. Sozialamt 141).\n\nA.b.\nMit E-Mail vom 27. September 2017 bat das Sozialamt B.__ X.__ um Einreichung\nweiterer Unterlagen (Konto- und Sparheftauszüge sowie Abrechnung der\nArbeitslosenversicherung für den Monat September 2017, act. Sozialamt 6). Die\nAbrechnung liess X.__ dem Sozialamt B.__ am 29. September 2017 zukommen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDaraufhin erstellte das Sozialamt B.__ ein Budget und setzte X.__ darüber in Kenntnis,\ndass für den Monat Oktober 2017 ein Überschuss von CHF 11.25 bestehe. Dabei\nberücksichtigte es bei den Ausgaben den Grundbedarf für eine Person in einer\nZweckgemeinschaft von CHF 879.30, Mietkosten von CHF 728 sowie als Einnahmen\ndie Arbeitslosentaggelder von CHF 1'618.55. Überdies wurde ihm eine Anmeldung für\ndie Beschäftigung bei PrimaJob beigelegt (act. Sozialamt 9).\n\nA.c.\nX.__ zeigte sich weder mit dem Budget noch mit der vorgesehenen Beschäftigung\neinverstanden. Er legte einen Kontoauszug vom 29. September 2017 bei, welcher einen\nSaldo von CHF –16.47 aufwies (act. Sozialamt 10). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2017\nverlangte X.__ eine anfechtbare Verfügung (act. Sozialamt 12). Mit Schreiben vom\n9. Oktober 2017 forderte das Sozialamt B.__ X.__ unter anderem auf, weitere\nUnterlagen einzureichen (act. Sozialamt 14). Da sich X.__ weigerte, die gewünschten\nUnterlagen einzureichen, bat das Sozialamt mit Schreiben vom 11. Oktober 2017\nerneut darum (act. Sozialamt 16). Am 18., 20. und 24. Oktober 2017 reichte X.__ die\ngeforderten Unterlagen grösstenteils ein (act. Sozialamt 20). Am 31. Oktober 2017 fand\ndas Erstgespräch zwischen dem Sozialamt B.__ und X.__ statt. Dabei wurde unter\nanderem zur Klärung des Vorliegens eines Konkubinats vorgeschlagen, anschliessend\nan das Gespräch einen Hausbesuch durchzuführen. X.__ verweigerte den Hausbesuch,\nda er zu kurzfristig sei und seine Mitbewohnerin einen Unfall gehabt habe (act.\nSozialamt 48).\n\nA.d.\nNach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Sozialamt B.__ am 6. November\n2017 die Verfügung. Es hielt unter anderem fest, dass X.__ ab dem 1. November 2017\nAnspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem beiliegenden Budget habe, am\nBeschäftigungsprogramm teilzunehmen habe und die Auszahlung des Grundbedarfs\nfür den Lebensunterhalt pro erfüllten Arbeitstag im Beschäftigungsprogramm erfolge.\nIm Oktober 2017 seien ihm die am 22. September 2017 ausbezahlten\nArbeitslosentaggelder anzurechnen, und damit bestehe in diesem Monat keine\nBedürftigkeit. Nachdem die Darlegung der Wohnverhältnisse anhand der vorliegenden\nInformationen nicht plausibel und eine Überprüfung vor Ort verhindert worden sei,\nmüsse von einem Konkubinat ausgegangen werden. Der Grundbedarf für den\nLebensunterhalt betrage damit CHF 748. Wohnkosten seien keine zu berücksichtigen,\nda X.__ seit seinem Einzug keine Miete bezahlt habe (act. Sozialamt 52).\n\nA.e.\nMit Eingabe vom 17. November 2017 reichte X.__ beim Stadtrat B.__\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Rechtsverweigerungsbeschwerde und Rekurs in Sachen Verfügung gegen das\nSozialamt\" ein.\n\n"}