b PBG) und die Nachbarschaft nicht unzumutbar benachteiligt (Art. 108 Abs. 1 lit. c PBG). Vorliegend kommt eine Ausnahmebewilligung insofern nicht in Betracht, als mit der Bewilligung der Erweiterung der Liftaufbaute über die die reglementarische Firsthöhe hinaus eine weitere Ausnahme zu der bereits gemachten Ausnahme (vgl. rechtskräftige © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Baubewilligung vom 9. Mai 2017) zugelassen würde. Dies liesse sich mit dem Sinn und Zweck einer Ausnahmebewilligung nicht vereinbaren. 4.