3.3.4. Die Baubehörde kann nach Art. 108 Abs. 1 PBG im Einzelfall mit Erteilung einer Ausnahmebewilligung von Vorschriften dieses Erlasses oder des Baureglements abweichen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder die Durchsetzung der Vorschrift unzweckmässig und unbillig wäre. Die Ausnahmebewilligung ist zulässig, wenn sie nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstösst (Art. 108 Abs. 1 lit. a PBG), keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt (Art. 108 Abs. 1 lit. b PBG) und die Nachbarschaft nicht unzumutbar benachteiligt (Art. 108 Abs. 1 lit.