Es geht nicht an, fahrlässig oder wissentlich Bauvorschriften (Baubewilligungspflicht von Erweiterungen) ausser Acht zu lassen und sich anschliessend der Wiederherstellung unter Berufung auf hohe Kosten zu widersetzen. Die mutmassliche Höhe der Rückbaukosten braucht insofern nicht weiter geklärt zu werden, als es sich vor dem geschilderten Hintergrund zum vornherein nicht rechtfertigt, die finanziellen Interessen des Baugesuchstellers am Bestand der illegalen Baute bzw. am Verzicht auf die Wiederherstellung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Bauvorschriften und der Rechtsgleichheit.