So oder anders kann aber die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang beantragte Befragung der Rekurssachbearbeiterin als Zeugin (act. G 15 Rz. 7) unterbleiben, weil die Höhe notwendiger Wiederherstellungskosten, selbst wenn sie im Betrag von CHF 250'000 ausgewiesen wären, aufgrund des fehlenden guten Glaubens nur in geringfügigem Mass berücksichtigt werden könnte. Es geht nicht an, fahrlässig oder wissentlich Bauvorschriften (Baubewilligungspflicht von Erweiterungen) ausser Acht zu lassen und sich anschliessend der Wiederherstellung unter Berufung auf hohe Kosten zu widersetzen.