Dem Protokoll des Augenscheins vom 7. November 2018 sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13. November 2018 (act. G 8/17) lässt sich nicht entnehmen, dass noch eine Offerte für die Rückbaukosten eingereicht werden sollte, wie die Beschwerdeführer geltend machen (act. G 5 Ziff. 73); dies wird von Seiten der Vorinstanz im Übrigen auch bestritten (act. G 9 S. 2). So oder anders kann aber die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang beantragte Befragung der Rekurssachbearbeiterin als Zeugin (act.