Ihr Vorbringen in der Beschwerdebegründung, wonach ein Ersatz der gesamten Liftanlage im Fall eines Rückbaus der Erweiterung nötig werde (act. G 5 Rz. 72), belegen die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 29. Oktober 2019 mit einer Schätzung der mutmasslichen Kosten (act. G 15 Rz. 9). Die von ihnen geltend gemachten approximativen Wiederherstellungskosten werden von Vorinstanz und Beschwerdegegner (act. G 10 Ziff. 2.3.2 und G 18 Ziff. 2 f.) als nicht ausgewiesen erachtet. Dem Protokoll des Augenscheins vom 7. November 2018 sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13. November 2018 (act.