Von daher ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 15 Rz. 10) - auch der Einwand eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners unzutreffend. Würde im Streitfall auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet, so wäre inskünftig bei ähnlich gelagerten Verstössen eine Durchsetzung der Bauordnung nicht mehr sichergestellt und die rechtsgleiche Behandlung der Grundeigentümer nicht mehr gewährleistet. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte