Aus den Plänen des Nachtragsbaugesuchs (act. G 8/12/8) ergibt sich im Übrigen anschaulich, dass es bei der streitigen Erweiterung nicht mehr nur um kleinere Anpassungen bzw. untergeordnete bauliche Massnahmen (act. G 5 Rz. 57) geht. Vielmehr würde diese Erweiterung der bewilligten Baute über die geltende Firsthöhe hinaus die bereits bestehende Rechtswidrigkeit verstärken bzw. den umbauten Raum vergrössern. Sie liesse sich jedenfalls nicht mehr durch die Bestandes- und Erweiterungsgarantie rechtfertigen (vgl. Art. 109 Abs. 2 PBG). Die Frage, ob das Grundstück des Beschwerdegegners durch die baurechtswidrige Baute eine "empfindliche Wertminderung" erfährt, wie er geltend macht (act.