Aus dem Umstand, dass mit der Baubewilligung vom 9. Mai 2017 eine Aufbaute unter der Beurteilung, es handle sich um eine technisch bedingte Liftaufbaute, bewilligt worden war, können die Beschwerdeführer entgegen ihrer Auffassung (act. G 5 Rz. 61 f.) nicht ihren guten Glauben für die unbewilligte Erweiterung ableiten. Dies gilt auch für ihr Vorbringen, dass ihnen selbst das Nichterkennen der Unvollständigkeit der mit Baugesuch vom 20. April 2017 eingereichten Pläne als Nicht-Baufachleuten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (act. G 5 Rz. 63). Den Beschwerdeführern sind das Verhalten und die fehlende Gutgläubigkeit des von ihnen beauftragten Architekten anzurechnen.