den einschlägigen Rechtsgrundlagen vertraut war und bei allfälligen Unklarheiten in der Anwendung derselben weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Ihm hätte bekannt sein müssen, dass Abweichungen von der Baubewilligung vom 9. Mai 2017 im in Frage stehenden Umfang einer vorgängigen Projektänderungsbewilligung bedurft hätten. Auf den guten Glauben kann sich der Architekt daher nicht berufen. Aus dem Umstand, dass mit der Baubewilligung vom 9. Mai 2017 eine Aufbaute unter der Beurteilung, es handle sich um eine technisch bedingte Liftaufbaute, bewilligt worden war, können die Beschwerdeführer entgegen ihrer Auffassung (act.