Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte weisen zu Recht darauf hin, dass eine mildere Massnahme (anstelle des angeordneten Rückbaus) ausser Betracht fällt, zumal die bewilligte Baute die reglementarische Firsthöhe bereits ohne die Liftaufbauerweiterung überschreitet. Auf den guten Glauben bei Realisierung der Erweiterung kann sich nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB [SR 210]). Die Beschwerdeführer hatten für die in Frage stehenden Umbauten einen Architekten/Bauleiter beauftragt, der mit