66) zur Diskussion steht. Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer zutreffen sollte, dass die Entfernung der Erweiterung zu einem Eindringen von Wasser führen würde (act. G 5 Rz. 69), liegt es - wie bereits dargelegt - an ihnen, die notwendigen baulichen Vorkehren zu treffen und die Anschlüsse zwischen Lifteinhausung und Dach entsprechend anzupassen. Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte weisen zu Recht darauf hin, dass eine mildere Massnahme (anstelle des angeordneten Rückbaus) ausser Betracht fällt, zumal die bewilligte Baute die reglementarische Firsthöhe bereits ohne die Liftaufbauerweiterung überschreitet.