3.3.3. Mit Bezug auf die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands blieb unbestritten, dass diese die Ausstiegsmöglichkeit im Dachstockwerk (Estrich) - aufgrund der geringen maximalen Raumhöhe - zwar einschränken und erschweren, aber auch nicht gänzlich verunmöglichen würde. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die angeordnete Massnahme die Funktionsfähigkeit des Lifts in den anderen Stockwerken beeinträchtigen würde (act. G 5 Rz. 69). Dies umso weniger, als kein Rückbau der am 9. Mai 2017 rechtskräftig bewilligten Einhausung des Lifts (vgl. act. G 5 Rz. 66) zur Diskussion steht.