Für das Verwaltungsgericht besteht unter den dargelegten Gegebenheiten insgesamt kein Anlass, die nachvollziehbare und vertretbare Würdigung der Vorinstanz (vgl. BGer 1C_434/2012, a.a.O., E. 3.5) hinsichtlich der Anwendung von Art. 27 Abs. 2 BauR zu korrigieren. Eine unzulässige Auslegung dieser Bestimmung gegen den klaren Wortlaut bzw. ein unzulässiger Zirkelschluss (act. G 5 Rz. 43) sind aus den dargelegten Gründen nicht ersichtlich.