Das zusätzliche Öffnen des Schrägdachs und die Erweiterung der Einhausung zwecks zusätzlicher (komfortabler) Ausstiegsmöglichkeit sowie das gegen Süden eingebaute Fenster sind somit nicht technisch bedingt, sondern dienen der Verbesserung der Zugänglichkeit (und nicht der Erschliessung) der nutzbaren Fläche im Estrich. Die Tatsache, dass die Dimensionen technisch bedingter Aufbauten nicht beschränkt sind (vgl. act. G 5 Rz. 37), vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Für das Verwaltungsgericht besteht unter den dargelegten Gegebenheiten insgesamt kein Anlass, die nachvollziehbare und vertretbare Würdigung der Vorinstanz (vgl. BGer 1C_434/2012, a.a.