nicht um einen Teil der Liftüberfahrt handelt. Die Erweiterung kann mithin nicht mehr als technischer Bauteil im Sinn von Art. 27 Abs. 2 BauR gelten, zumal sie weder dem darunterliegenden Gebäude funktionell dient noch das (durch die Ziehtreppe bereits erschlossene) Dachgeschoss erschliesst. Das zusätzliche Öffnen des Schrägdachs und die Erweiterung der Einhausung zwecks zusätzlicher (komfortabler) Ausstiegsmöglichkeit sowie das gegen Süden eingebaute Fenster sind somit nicht technisch bedingt, sondern dienen der Verbesserung der Zugänglichkeit (und nicht der Erschliessung) der nutzbaren Fläche im Estrich.