Andernfalls wäre das Prädikat "technisch" ohne Funktion bzw. sinnlos oder aber auf den konkreten Sachverhalt nicht zutreffend. Auch wenn vorliegend die streitige Erweiterung für sich allein keine technische Ausrüstung des Lifts enthält, könnte sie allenfalls noch "technisch" (durch den Lift) "bedingt" sein. Der angefochtene Entscheid vermochte indes nachvollziehbar zu begründen, weshalb es sich bei der Erweiterung © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte