In den erwähnten verwaltungsgerichtlichen Entscheiden ist regelmässig von "technisch bedingten" oder "technisch notwendigen" Aufbauten die Rede (vorstehende E. 2.2), während Art. 27 Abs. 2 BauR schlicht von "technischen" Bauteilen spricht. Wenn ein Bauteil "technisch" im Sinn von Art. 27 Abs. 2 BauR ist, so muss er - wenn er nicht zugleich die technische Ausrüstung selbst darstellt bzw. enthält - zumindest auch "technisch bedingt" im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sein. Andernfalls wäre das Prädikat "technisch" ohne Funktion bzw. sinnlos oder aber auf den konkreten Sachverhalt nicht zutreffend.