61) weisen die Beschwerdeführer denn auch einzig auf das Fehlen eines direkten Zugangs von ihrer Wohnung zum Estrich hin (vgl. act. G 15 Rz. 6), stellen jedoch die Erreichbarkeit des Estrichs über dem westlichen Gebäudeteil (vom östlichen Teil aus) als solche nicht in Frage. Selbst wenn aber ein Zugang vom östlichen in den westlichen Teil wegen des Lifteinbaus nicht mehr möglich sein sollte, könnte dieser planungsbedingte Umstand nicht die nachträgliche Bewilligung einer unzulässigen Dachaufbaute wie der im Streit stehenden rechtfertigen. Die Erschliessung wäre diesfalls auf andere, rechtmässige Weise zu realisieren.