G 5 Ziff. 61), so erscheint dies als reine Schutzbehauptung. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern vom östlichen Teil des Estrichs her nicht auch der westliche Teil sollte erreicht werden können; solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. Fotos 1-12 in act. G 8/16 Beilage und Pläne in act. G 8/12). Zur Begründung ihres Vorbringens, wonach der über dem westlichen Gebäudeteil gelegene Estrichteil lediglich mit Lift erschlossen werde (act. G 5 Ziff. 61) weisen die Beschwerdeführer denn auch einzig auf das Fehlen eines direkten Zugangs von ihrer Wohnung zum Estrich hin (vgl. act.