Im Weiteren ergab sich am vorinstanzlichen Augenschein vom 7. November 2018, dass sich im östlichen Teil des Estrichs eine Tür im Fussboden und eine Ziehtreppe befinden (act. G 8/16 S. 3 Ziff. 3 sowie Fotos 1 und 13). Wenn die Beschwerdeführer bestätigen, dass der oberhalb der Garage gelegene östliche Teil des Estrichs durch die Ziehtreppe erreicht werden kann, eine liftunabhängige Erschliessung des in der westlichen Gebäudehälfte gelegenen Estrichteils jedoch verneinen (act. G 8/17 Ziff. 2; act. G 5 Ziff. 61), so erscheint dies als reine Schutzbehauptung.